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OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
C.I.C.; Vorvertrag; Vergütungsanspruch; Gastspielvertrag; Verschulden; Anspruchshöhe
- Judicialis
BGB § 288; ; BGB § ... 612; ; BGB § 324 Abs. 1; ; BGB § 249 Satz 1; ; BGB § 284 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; AGBG § 11 Nr. 7; ; ZPO § 287; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 09.08.2000 - 2 O 190/00
- OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94
Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00
Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, daß ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte Absicht gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies - rechtzeitig - zu offenbaren (BGH NJW 1996, 1884/1885). - BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 380/86
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Verhandlungsverschulden
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00
Welcher Schaden erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall (BGH NJW 1988, 2234/2236). - BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96
Ersatz des positiven Interesses bei Verschulden bei Vertragsschluß
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00
c) Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung kann die Klägerin gemäß § 249 Satz 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte (sog. negatives Interesse), was allerdings auch bedeuten kann, daß das Interesse an der Erfüllung des nicht zustandegekommenen Vertrages zu ersetzen ist - so etwa, wenn zuverlässig festgestellt werden kann, daß ohne die Pflichtverletzung ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag geschlossen worden wäre (BGH NJW 1998, 2900/2901). - BGH, 08.06.1978 - III ZR 48/76
Haftung einer Gemeinde aus Verschulden beim Vertragsschluß im Zusammenhang mit …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 13 U 221/00
Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht "grundlos", d.h. ohne triftigen Grund, aus sachfremden Erwägungen, abbricht, falls er zuvor das Vertrauen des anderen Teils geweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (BGH NJW 1978, 1802/1804).